Allgemeine Geschäftsbedingungen der MIET-MAX AUTOVERMIETUNG

1. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrstüchtiges und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch. Das Fahrzeug ist gemäß den gesetzlich geregelten Mindestanforderungen haftpflichtversichert. Teil- oder Vollkaskoschutz besteht nur, wenn dies ausdrücklich gegen Mehrpreis vereinbart wurde, und die fällige Prämie durch den Mieter vor Übergabe des Mietfahrzeuges bezahlt wurde. Die regelmäßige Wartung des Fahrzeuges obliegt dem Vermieter (Ausnahme ist Dauermiete/Leasing/Mietkauf etc). Ist die Wartung auf Grund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter nach voriger Absprache die angefallenen Kosten für die Wartung in einer fremden Werkstatt. Bei während der Mietzeit anfallenden Reparaturen, darf der Mieter bis zu einer Summe von ? 50.00 ohne Rücksprache zum Betrieb gegen Beleg ausführen lassen, gleiches gilt für zur Sicherheit des Fahrzeuges anfallenden Reparaturen. Größere Reparaturen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht dafür aufgrund  von Fahrlässigkeit oder anderer Verstöße gegen andere Teile dieser AGB`s haftet.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter benötigt einen gültigen Ausweis und bei nicht deutschen Staatsbürgern einen Wohnsitznachweis.

Mietpreis:
Der Mieter muß für die Nutzung des Fahrzeuges den im Mietvertrag aufgeführten Mietpreis entrichten.  Der Mietpreis richtet sich nach der Mietpreisliste des Vermieters in der jeweils gültigen neuesten Fassung, beigefügt dem Mietvertrag. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug umgehend in eine geeignete Werkstatt zur Reparatur des Zählers zu bringen und dort die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung unterstellt der Vermieter eine tägliche Wegstrecke bis zu 1000 Km bei Fahrzeugen bis 3.5 To, oder bis zu 600 Km bei Fahrzeugen über 3,5 To. Dem Mieter steht es frei eine geringere tatsächliche Fahrleistung vorbehaltlos nachzuweisen. Manipulationen am Wegstreckenzähler gelten nach neuester Rechtssprechung als Straftat und werden vom Vermieter angezeigt. Treibstoffkosten gehen immer zu Lasten des Mieters Versicherungskosten richten sich nach den in der Preisliste und im Mietvertrag angegebenen Preisen, der Umfang der Versicherung richtet sich nach den Versicherungsklauseln des Versicherers des Vermieters und den im Mietvertrag angegebenen Selbstbehaltsgrenzen. Eine Voll- oder Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ist nicht möglich.

Zahlungspflicht:
Voraussichtliche Mietkosten sowie eine im Ermessen des Vermieters festgelegte Kaution sind in jedem Fall vor Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter zu entrichten (Barzahlung, Keine Karten.

Führungsberechtigte:
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen weiteren Fahrern geführt werden. Der Mieter haftet selbst für das Handeln anderer von ihm eingesetzter Fahrer.

Obhutspflicht:
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Weisungen zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Das Fahrzeug darf außerhalb der Staaten Deutschland, Frankreich,Spanien, Italien, Österreich, Schweiz, Schweden, Norwegen, BeNeLux nur auf bewachten abgesicherten Parkplätzen verlassen werden. Grundsätzlich darf das Mietfahrzeug nicht in Ländern mit geltendem Kriegsrecht oder in Ländern für die eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes vorliegt eingesetzt werden. Das Fahrzeug darf nicht zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden, die Nutzlastgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Anzeigepflicht:
Jeder Unfall ist polizeilich aufzunehmen. Alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen sind umgehend zu treffen. Es dürfen keine Schadensanerkenntnisse abgegeben werden. Das Fahrzeug ist gegen weitere Beschädigung zu sichern. Es ist dem Vermieter umgehend ein Verzeichnis aller an einem Unfall beteiligten Personen mit Name und Anschrift, sowie der amtl. Kennzeichen nebst einer Beschreibung des Unfallhergangs  ggfl. mit einer Skizze zu überreichen. Diese Pflichten gelten auch bei Brand/Wild oder anderen Schäden am Fahrzeug, sofern diese? 100,00 überschreiten. Ein Verstoss gegen diese Pflichten führt zum Verlust jedweden Versicherungsschutzes des Mieters und zu dessen Vollhaftung.

Fahrzeugübergabe: Bei Fahrzeugübergabe wird ein im Mietvertrag aufgeführtes Übergabeprotokoll angefertigt in dem jeder Vorschaden verzeichnet ist. Nicht verzeichnete Vorschäden gelten als vom Vermieter verursacht, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass diese bereits bestanden.

Fahrzeugrückgabe:
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit an den im Mietvertrag vereinbarten Ort zurückzubringen. Ist kein anderer Ort vereinbart, handelt es sich um den Ausgabeort. Eine Verlängerung der Mietzeit ist im Ermessen des Vermieters dann möglich, wenn das Fahrzeug noch nicht anderweitig vergeben ist. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch darauf. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Das Abstellen eines Mietfahrzeuges auf oder vor dem Betrieb des Vermieters gilt auch dann nicht als Rückgabe, wenn der Zündschlüssel in einen Briefkasten geworfen wurde. Bei Überschreitung der Mietzeit ab 30 Minuten ohne vorige Genehmigung ist vom Mieter eine weitere volle Tagesmiete zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur, wenn ihm grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus haftet er nur im Rahmen der vorhandenen Fahrzeugversicherungen.

 

4. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allg. Haftungsregeln wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat er das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie: Sachverständiger / Gutachterkosten  Abschlepp- Bergungs- und Unterstellkosten, Wertminderung, Mietausfall bis zur Rechtsklärung und Wiederbeschaffung. Nach Abschluß einer Vollkaskoversicherung beschränkt sich die  Haftung des Mieters auf die im Mietvertrag eingekreiste Selbstbeteiligung zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer je Schadenfall bei selbstverschuldeten Unfällen.

Die Haftungsbeschränkung entfällt bei:
Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens Verstoß gegen die polizeiliche Aufnahme des Schadens Verstoß gegen die Regeln zur Führung des Fahrzeuges. Es bleibt dem Mieter der Nachweis offen, dass die Nichthinzuziehung der Polizei keine nachteiligen Folgen für die Wahrung der Rechte des Vermieters hatte.

 

5. Datenschutzklausel

Der Mieter willigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages ein, dass seine aufgenommenen persönlichen Daten zur Wahrung der Rechte des Vermieters überprüft und gespeichert werden. Daten des Vermieters können an Geschäftspartner des Vermieters weitergegeben werden, sofern der Mieter sich als unzuverlässig in Bezug auf Fahrzeugrückgaben/Behandlung oder Bezahlung erwiesen hat, oder wenn der Mieter unwahre Angaben bei der Anmietung gemacht hat. Der Vermieter ist Mitglied beim Verein CREDITREFORM. Der Mieter willigt ein, dass seine persönlichen Daten über CREDITREFORM abgefragt, geprüft und gespeichert werden. Der Vermieter macht die persönlichen Daten keinem Dritten zu Werbezwecken zugänglich.

 

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters jeweils zuständige Gericht. (Amtsgericht Philippsburg oder Landgericht Karlsruhe)

 

7. Gültigkeit

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages hiervon nur für die unwirksamen Teile berührt, die durch die jeweils gültige Rechtssprechung ersetzt werden.

 

8. Ablehnung

Dem Vermieter obliegt das Recht einen Mieter ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern dieser dem Vermieter einen zur Fahrzeuganmietung nicht geeigneten Eindruck erweckt.

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.